BSG - Beschluss vom 07.10.2015
B 5 RS 21/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 1374/14
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2345/11

BSG - Beschluss vom 07.10.2015 (B 5 RS 21/15 B) - DRsp Nr. 2015/18671

BSG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 21/15 B

DRsp Nr. 2015/18671

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 13.4.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs (DbA) aufgrund eines am 17.3.1989 erlittenen (Dienst-)Unfalls im Zugunstenverfahren verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.