BSG - Beschluss vom 07.10.2015
B 4 AS 203/15 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 220/15
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 381/15

BSG - Beschluss vom 07.10.2015 (B 4 AS 203/15 S) - DRsp Nr. 2015/18727

BSG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 203/15 S

DRsp Nr. 2015/18727

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2015 - L 7 AS 220/15 B ER und L 7 AS 252/15 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Einstiegsgeld für einen im Jahr 2009 liegenden Zeitraum. Das SG Frankfurt am Main hat seine Anträge auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung und Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschlüsse vom 31.3.2015). Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Antragstellers hat das Hessische LSG zurückgewiesen sowie seinen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 16.9.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einem von seinem Bevollmächtigten verfassten Schreiben vom 25.9.2015 gewandt, "NZB, Revision/sofortige Rüge/Beschwerde" eingelegt sowie "voll und ganz PKH beantragt".