Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit dem angefochtenen Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Landessozialgericht (LSG) das klagabweisende Urteil der Vorinstanz wegen Verfristung des Widerspruchs gegen die im Streit stehende Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bestätigt und ausgeführt, dass die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die auf Verfahrensrügen (Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt ist.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil zu ihrer Begründung keine gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegten Zulassungsgründe angeführt sind.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|