BSG - Beschluss vom 07.10.2015
B 12 KR 110/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 145/09
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 337/03

BSG - Beschluss vom 07.10.2015 (B 12 KR 110/14 B) - DRsp Nr. 2015/20212

BSG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 110/14 B

DRsp Nr. 2015/20212

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 875,71 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als musikalischer Leiter und Instrumentallehrer des Jugendblasorchesters der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war und die Klägerin für ihn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 10.9.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).