BSG - Beschluss vom 07.10.2015
B 1 KR 87/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 203/15
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 807/08

BSG - Beschluss vom 07.10.2015 (B 1 KR 87/15 B) - DRsp Nr. 2015/18530

BSG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 87/15 B

DRsp Nr. 2015/18530

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. August 2015 - L 4 KR 203/15 WA - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit an das LSG Niedersachsen-Bremen gerichteten und am 10.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 29. und 31.8.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG vom 24.8.2015 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 29.8.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 11.9.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 203/15