BSG - Beschluss vom 07.10.2014
B 8 SO 69/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 59/12
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 12/11

BSG - Beschluss vom 07.10.2014 (B 8 SO 69/14 B) - DRsp Nr. 2014/15907

BSG, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 69/14 B

DRsp Nr. 2014/15907

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin J, L, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Anträge des Klägers auf Feststellung eines künftigen Leistungsanspruchs nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, auf Erklärung des bezeichneten Urteils des Landessozialgerichts als nicht rechtswirksam und auf Feststellung, dass ihm dieses bislang nicht zugestellt worden ist, werden als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der Kläger erhält seit 1.5.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Den Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII lehnte der Beklagte unter Verweis auf den Leistungsbezug nach dem SGB II ab. Die Klage des Klägers war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 22.3.2012; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 28.5.2014).