BSG - Beschluss vom 07.10.2014
B 5 R 66/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 711/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 (15) R 278/09

BSG - Beschluss vom 07.10.2014 (B 5 R 66/14 B) - DRsp Nr. 2014/15954

BSG, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen B 5 R 66/14 B

DRsp Nr. 2014/15954

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 27.11.2013 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der Versicherung ihres am 24.4.2008 verstorbenen Ehemanns (Versicherter) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.