Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 1.8.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 8.7.2015 mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 8.8.2015 Beschwerde eingelegt und eine Aussetzung nach Art 100 GG beantragt. Das LSG hat dieses Schreiben an das
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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