BSG - Beschluss vom 07.09.2015
B 9 SB 58/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 21/15
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 119/13

BSG - Beschluss vom 07.09.2015 (B 9 SB 58/15 B) - DRsp Nr. 2015/17174

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 58/15 B

DRsp Nr. 2015/17174

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27.5.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 abgelehnt. Das Urteil ist der Klägerin am 16.6.2015 zugestellt worden. Mit einem von ihr unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 8.8.2015, das dort am 11.8.2015 eingegangen ist, hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet, wo es am 14.8.2015 eingegangen ist.