BSG - Beschluss vom 07.09.2015
B 9 SB 50/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 199/11
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 295/10

BSG - Beschluss vom 07.09.2015 (B 9 SB 50/15 B) - DRsp Nr. 2015/17296

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 50/15 B

DRsp Nr. 2015/17296

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt den Schwerbehindertenstatus.

Bei der Klägerin ist wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt (Bescheid vom 21.7.2010). Ihr auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichteter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3.11.2010).

Das SG ermittelte medizinisch und wies die auf Feststellung eines höheren GdB gerichtete Klage ebenfalls ab (Gerichtsbescheid vom 20.10.2011).

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16.4.2015 hat das LSG die auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 seit Januar 2010 gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das erstinstanzlich sowie die vom LSG aus anderen Verfahren beigezogenen Gutachten ließen auf keinen höheren GdB als 40 schließen. Eine schwere psychische Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten liege bei der Klägerin nicht vor.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu.

II