BSG - Beschluss vom 07.09.2015
B 8 SO 32/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 234/15 B ER
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 2033/15 ER

BSG - Beschluss vom 07.09.2015 (B 8 SO 32/15 S) - DRsp Nr. 2016/1775

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 32/15 S

DRsp Nr. 2016/1775

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4.8.2015 (Sozialhilfeleistungen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes) als unbegründet zurückgewiesen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 24.8.2015). Hiergegen hat der Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.