Die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4.8.2015 (Sozialhilfeleistungen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes) als unbegründet zurückgewiesen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 24.8.2015). Hiergegen hat der Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
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