Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage hinsichtlich des ua begehrten Schadensersatzes und Schmerzensgeldes abgetrennt, sich insofern für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Chemnitz verwiesen (Beschluss vom 10.4.2015). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|