BSG - Beschluss vom 07.09.2015
B 14 SF 8/15 S
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 398/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1010/15

BSG - Beschluss vom 07.09.2015 (B 14 SF 8/15 S) - DRsp Nr. 2015/17229

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 14 SF 8/15 S

DRsp Nr. 2015/17229

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage hinsichtlich des ua begehrten Schadensersatzes und Schmerzensgeldes abgetrennt, sich insofern für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Chemnitz verwiesen (Beschluss vom 10.4.2015). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen und die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) nicht zugelassen (Beschluss vom 13.7.2015). In dem Beschluss vom 13.7.2015 wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar sei. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 5.8.2015 beim LSG "Rückweisung und Rüge" eingelegt, die an das BSG weitergeleitet wurde; das eingelegte Rechtsmittel wird vom Senat als Beschwerde gewertet.