BSG - Beschluss vom 07.09.2015
B 13 R 291/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2550/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2462/12

BSG - Beschluss vom 07.09.2015 (B 13 R 291/15 B) - DRsp Nr. 2015/17760

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 291/15 B

DRsp Nr. 2015/17760

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 23.6.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil nicht nachgewiesen sei, dass bis zum Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Drei-Fünftel-Belegung) am 31.12.2009 und sodann ununterbrochen bis zum Monat des Rentenantrags im Februar 2011 eine Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß vorgelegen habe.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 2.9.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).