BSG - Beschluss vom 07.09.2015
B 10 SF 9/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg - L 1 SV 3052/15 ER-B - 11.08.2015,
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SV 2081/15

BSG - Beschluss vom 07.09.2015 (B 10 SF 9/15 S) - DRsp Nr. 2015/17164

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 9/15 S

DRsp Nr. 2015/17164

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das SG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 23.7.2013 den im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Antragstellers als Nicht-Verfahrensbeteiligter auf Akteneinsicht des beim SG ruhenden Verfahrens S 13 R 2302/13 abgelehnt. Das LSG Baden-Württemberg hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 11.8.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14.8.2015 beim BSG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.