BSG - Beschluss vom 07.08.2015
B 13 R 172/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 260/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 1499/11

BSG - Beschluss vom 07.08.2015 (B 13 R 172/15 B) - DRsp Nr. 2015/15549

BSG, Beschluss vom 07.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 172/15 B

DRsp Nr. 2015/15549

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 17.3.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint. Dieser könne zwar seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Putzer, die nach dem Mehrstufenschema als angelernte Tätigkeit (maximal im oberen Bereich) einzuordnen sei, gesundheitsbedingt nicht mehr vollwertig verrichten. Doch sei er auf die ihm sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines Pförtners in Verwaltungsgebäuden verweisbar. Das bestätigten die vorliegenden umfassenden und aktuellen Begutachtungen, die keinen einzigen plausiblen Anhalt für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufzeigten.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 2.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).