BSG - Beschluss vom 07.07.2015
B 3 KR 31/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 282/11
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 713/09

BSG - Beschluss vom 07.07.2015 (B 3 KR 31/15 B) - DRsp Nr. 2015/13290

BSG, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 31/15 B

DRsp Nr. 2015/13290

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I