Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2014 - L 6 AS 753/13 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Klage vom 9.8.2013 wegen fehlender Bezeichnung des Klagegegenstandes (Gerichtsbescheid des SG Kassel vom 22.10.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Hessische LSG zurückgewiesen (Urteil vom 26.2.2014).
Der Kläger hat mit einem am 28.4.2014 beim
Mit Schriftsatz vom 11.6.2014 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG) durch einen vor dem
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