BSG - Beschluss vom 07.05.2015
B 8 SO 8/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 4189/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 4636/13

BSG - Beschluss vom 07.05.2015 (B 8 SO 8/15 BH) - DRsp Nr. 2015/10586

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 8/15 BH

DRsp Nr. 2015/10586

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger hat mit einem am 10.4.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 26.2.2015 (ihm am 5.3.2015 zugestellt) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.