BSG - Beschluss vom 07.05.2015
B 4 AS 81/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 203/15
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 250/15

BSG - Beschluss vom 07.05.2015 (B 4 AS 81/15 S) - DRsp Nr. 2015/10290

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 81/15 S

DRsp Nr. 2015/10290

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. April 2015 - L 11 AS 203/15 ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt in der Berufungsinstanz Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Rücknahme des Antrags im Termin vom 11.3.2015 vor dem SG Nürnberg. Das Bayerische LSG hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 9.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 21.4.2015 gewandt, diverse Rechtsmittel eingelegt und neben einer Vielzahl von Anträgen "Rechtskostenbeihilfe" beantragt.