BSG - Beschluss vom 07.05.2015
B 4 AS 80/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 202/15
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 204/15

BSG - Beschluss vom 07.05.2015 (B 4 AS 80/15 S) - DRsp Nr. 2015/10289

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 80/15 S

DRsp Nr. 2015/10289

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. April 2015 - L 11 AS 202/15 ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Rücknahme der Klage vor dem SG Nürnberg. Das Bayerische LSG hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 9.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 21.4.2015 gewandt, diverse Rechtsmittel eingelegt und neben einer Vielzahl von Anträgen "Rechtskostenbeihilfe" beantragt.