BSG - Beschluss vom 07.05.2015
B 13 R 81/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 677/14
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 650/13

BSG - Beschluss vom 07.05.2015 (B 13 R 81/15 B) - DRsp Nr. 2015/10576

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 81/15 B

DRsp Nr. 2015/10576

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) vom 13.2.2015, eingegangen am 4.3.2015, gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 18.12.2014 (der Klägerin zugestellt am 2.2.2015), mit dem dieses einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente verneint hatte. Das Schreiben der Klägerin wird sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.12.2014 ausgelegt. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 4.5.2014 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).