BSG - Beschluss vom 07.05.2015
B 11 AL 17/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 295/11
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 947/10

BSG - Beschluss vom 07.05.2015 (B 11 AL 17/15 B) - DRsp Nr. 2015/9292

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 17/15 B

DRsp Nr. 2015/9292

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin bezog nach der Geburt ihres ersten Kindes vom 19.8.1999 bis 18.8.2001 Erziehungsgeld und war vom 4.1.2002 bis zum 3.9.2002 beschäftigt. Danach beantragte sie Arbeitslosengeld; dies lehnte die Beklagte ab, weil die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt sei.

Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26.9.2011); das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 29.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Zeiten der Erziehung des Kindes erweiterten zwar die Rahmenfrist, die Klägerin habe dennoch nur acht Monate mit Zeiten in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt.