BSG - Beschluss vom 07.04.2016
B 13 R 9/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1747/15
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2977/10

BSG - Beschluss vom 07.04.2016 (B 13 R 9/16 BH) - DRsp Nr. 2016/8264

BSG, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 9/16 BH

DRsp Nr. 2016/8264

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 22.10.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zeitraum Oktober 2008 bis Juni 2009 (anstelle der von der Beklagten ab April 2009 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und im Hinblick auf die ab Juli 2009 gezahlte Altersrente für schwerbehinderte Menschen) verneint.

Der Kläger hat mit Telefax vom 25.11.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.10.2015 zugestellten Urteil des LSG beantragt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 30.12.2015 abgelehnt, weil der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 9.12.2015 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt habe.