BSG - Beschluss vom 07.04.2015
B 4 AS 47/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 30/15
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 3000/12

BSG - Beschluss vom 07.04.2015 (B 4 AS 47/15 S) - DRsp Nr. 2015/7112

BSG, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 47/15 S

DRsp Nr. 2015/7112

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2015 - L 9 AS 30/15 B PKH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2012 um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs iHv von 112,20 Euro monatlich. Das SG München hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine entsprechende Klage abgelehnt (Beschluss vom 15.12.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Bayerische LSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 23.2.2015). Mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 18.3.2015 hat sich der Kläger gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und ua ausgeführt, er beantrage Vorlage an das BSG, weil das LSG "die Nichtstatthaftigkeit eines weiteren Rechtsbehelfs beschlossen" habe. Er halte den Beschluss vom 23.2.2015 für falsch. Zugleich hat er die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.