Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.11.2015 einen im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.5.1999 hinaus verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 26.2.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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