BSG - Beschluss vom 07.03.2016
B 11 AL 103/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 12/15
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 56/13

BSG - Beschluss vom 07.03.2016 (B 11 AL 103/15 B) - DRsp Nr. 2016/8085

BSG, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 103/15 B

DRsp Nr. 2016/8085

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger vom 15.5. bis 14.8.2012 zu zahlenden Insolvenzgelds (Insg).

Der Kläger erhielt nach einem Insolvenzereignis seiner früheren Arbeitgeberin Insg. Dabei wurde ihm ausgefallenes Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate in Form von ausgefallenem Nettoentgelt sowie von Teilen des Urlaubsgelds ersetzt. Nach dem maßgeblichen Tarifvertrag standen ihm im Jahr 2012 30 Urlaubstage mit einem Urlaubsentgelt in Höhe des 1,5-fachen durchschnittlichen Anspruchs auf Arbeitsentgelt ohne Aufwendungen für Mehrarbeit zu. Die Auszahlung der Urlaubsvergütung wurde so gehandhabt, dass das Arbeitsentgelt während des Urlaubs in Höhe des 1,0-fachen Arbeitsentgelts fortgezahlt wurde, während der 0,5-fache Betrag für den gesamten Urlaubsanspruch als Urlaubsgeld mit dem Gehalt für den Monat Juni eines jeden Jahres ausgezahlt wurde. Die Beklagte hat bei der Berechnung des Insg lediglich das Urlaubsgeld für die Tage berücksichtigt, in denen der Kläger im Insolvenzzeitraum Urlaub hatte, nicht aber das Urlaubsgeld für den gesamten Urlaubsanspruch berücksichtigt.