BSG - Beschluss vom 07.01.2015
B 4 AS 319/14 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2953/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 19830/14

BSG - Beschluss vom 07.01.2015 (B 4 AS 319/14 S) - DRsp Nr. 2015/1404

BSG, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 319/14 S

DRsp Nr. 2015/1404

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2.12.2014 - L 28 AS 2953/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung von Bekleidung. Das SG Berlin hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 2.9.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 2.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 8.12.2014 ausgeführt, er "möchte den Beschluss anfechten". Das LSG hat das Schreiben des Antragstellers mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 2.12.2014.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 2.12.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.