Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2014 -
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 1.10.2014 (unbegründetes Befangenheitsgesuch) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 26.11.2014). In dem Beschluss hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und am 17.12.2014 beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist - worauf das LSG bereits ausdrücklich hingewiesen hat - kein Rechtsmittel gegeben. Dies ergibt sich aus § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Beschlüsse des LSG können nur ausnahmsweise, zB in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (bei ausdrücklicher Zulassung), mit der Beschwerde an das
Die Beschwerde muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|