BSG - Beschluss vom 06.11.2015
B 1 KR 105/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 251/15
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 345/14

BSG - Beschluss vom 06.11.2015 (B 1 KR 105/15 B) - DRsp Nr. 2015/20146

BSG, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 105/15 B

DRsp Nr. 2015/20146

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015 - L 16 KR 251/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 12.10.2015, beim BSG eingegangenen am 22.10.2015, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2015 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihrem bevollmächtigten Ehemann am 30.9.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.10.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 251/15