BSG - Beschluss vom 06.10.2015
B 9 V 53/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 49/14
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 29/12 WA

BSG - Beschluss vom 06.10.2015 (B 9 V 53/15 B) - DRsp Nr. 2015/18656

BSG, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 53/15 B

DRsp Nr. 2015/18656

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt U., S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 13.7.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) verneint, weil diese nicht Opfer eines "tätlichen Angriffs" im Sinne von § 1 OEG geworden sei, als sie von B. F. in der Zeit vom 28.7. bis 3.8.2007 veranlasst worden sei, sexuelle Handlungen an verschiedenen Männern vorzunehmen bzw diese an sich vornehmen zu lassen. Gleiches gelte auch für die sexuellen Handlungen, die die Klägerin auf Veranlassung der Männer an diesen vorgenommen habe und soweit die Klägerin geltend mache, Frau F. habe die Männer als Werkzeug eingesetzt und sei damit als mittelbare Täterin tätig geworden.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des sie vertretenden Rechtsanwaltes.

II