BSG - Beschluss vom 06.10.2015
B 9 V 28/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VE 595/12
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 VE 5263/09

BSG - Beschluss vom 06.10.2015 (B 9 V 28/15 B) - DRsp Nr. 2015/19208

BSG, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 28/15 B

DRsp Nr. 2015/19208

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 19.3.2015 hat das Thüringer LSG den vom Kläger geltend gemachten Anspruch verneint, bei ihm einen höheren Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Zwar sei der schädigende Vorgang (Unfälle vom 21.1.1980) und die dadurch hervorgerufene gesundheitliche Schädigung (Primärschaden), nämlich der Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers, erwiesen. Gleiches gelte für die als Schädigungsfolgen anerkannte Verformung des ersten Lendenwirbelkörpers und geringe Gefühlsstörungen an den Beinen nach einem Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers. Die hierdurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erreiche jedoch nach wie vor nicht die rentenberechtigende Höhe von 25.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

II