BSG - Beschluss vom 06.10.2015
B 9 SB 60/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 1982/12
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 1881/10

BSG - Beschluss vom 06.10.2015 (B 9 SB 60/15 B) - DRsp Nr. 2015/19037

BSG, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 60/15 B

DRsp Nr. 2015/19037

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 23.7.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 - an Stelle des bisher anerkannten GdB von 50 - ebenso verneint wie die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.