Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. August 2015 - L 6 SB 84/15 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 12.8.2015 hat das Sächsische LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Chemnitz vom 2.4.2015 (S 15 SF 264/15 AB), mit dem dieses den Antrag des Klägers, den Richter am
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.8.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
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