BSG - Beschluss vom 06.10.2015
B 9 SB 2/15 S
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 84/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 264/15

BSG - Beschluss vom 06.10.2015 (B 9 SB 2/15 S) - DRsp Nr. 2015/19035

BSG, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 2/15 S

DRsp Nr. 2015/19035

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. August 2015 - L 6 SB 84/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 12.8.2015 hat das Sächsische LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Chemnitz vom 2.4.2015 (S 15 SF 264/15 AB), mit dem dieses den Antrag des Klägers, den Richter am SG S. wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen hat, als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem undatierten Schreiben seiner Bevollmächtigten, hier eingegangen am 17.9.2015, Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.8.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegen hier vor.