BSG - Beschluss vom 06.10.2015
B 8 SO 80/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SO 2/15
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SO 137/14

BSG - Beschluss vom 06.10.2015 (B 8 SO 80/15 B) - DRsp Nr. 2015/18536

BSG, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 80/15 B

DRsp Nr. 2015/18536

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist, ob die vom Kläger am 4.9.2014 erhobene Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Bescheidung seines Antrags vom 4.8.2014, zulässig war.

Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die Untätigkeitsklage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.11.2014) und zur Begründung ausgeführt, eine solche sei erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung zulässig. Auch nachdem der Beklagte über den Antrag des Klägers entschieden hatte (Bescheid vom 25.2.2015) hielt dieser an der Untätigkeitsklage fest. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat daraufhin die Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnisses für das Klagebegehren zurückgewiesen (Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 18.6.2015).