BSG - Beschluss vom 06.10.2015
B 2 U 236/15 B
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 8/13
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 82/08

BSG - Beschluss vom 06.10.2015 (B 2 U 236/15 B) - DRsp Nr. 2015/18661

BSG, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen B 2 U 236/15 B

DRsp Nr. 2015/18661

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. März 2015 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 14.9.2015 "Beschwerde bzw. Revision" eingelegt und um Zuweisung eines Anwaltes durch das Gericht - falls erforderlich - gebeten.

II

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist abzulehnen.

Das BSG kann die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nur im Rahmen der Bestellung eines sog Notanwalts (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) und im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung (§ 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO) vornehmen. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.