Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. März 2015 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 14.9.2015 "Beschwerde bzw. Revision" eingelegt und um Zuweisung eines Anwaltes durch das Gericht - falls erforderlich - gebeten.
II
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist abzulehnen.
Das
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