BSG - Beschluss vom 06.10.2015
B 2 U 170/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 35/13
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 338/10

BSG - Beschluss vom 06.10.2015 (B 2 U 170/15 B) - DRsp Nr. 2015/18652

BSG, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen B 2 U 170/15 B

DRsp Nr. 2015/18652

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 3.9.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.