BSG - Beschluss vom 06.10.2015
B 13 R 312/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 384/14
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 505/13

BSG - Beschluss vom 06.10.2015 (B 13 R 312/15 B) - DRsp Nr. 2015/20232

BSG, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 312/15 B

DRsp Nr. 2015/20232

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 7.7.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil er vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 5.8.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).