Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache erstreben die Kläger als Rechtsnachfolger ihres am 27.11.2010 verstorbenen Ehemanns bzw Vaters gemeinsam die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen
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