BSG - Beschluss vom 06.10.2014
B 9 BL 1/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 2/09
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 17 BL 10/06

BSG - Beschluss vom 06.10.2014 (B 9 BL 1/14 B) - DRsp Nr. 2014/16561

BSG, Beschluss vom 06.10.2014 - Aktenzeichen B 9 BL 1/14 B

DRsp Nr. 2014/16561

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache erstreben die Kläger als Rechtsnachfolger ihres am 27.11.2010 verstorbenen Ehemanns bzw Vaters gemeinsam die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). Mit Urteil vom 8.10.2013 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Kläger auf Blindengeld verneint, weil ein solcher Anspruch mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt nicht entstanden sei. Der Kläger zu 2. sei zudem als Sohn des verstorbenen Antragstellers schon nicht aktiv legitimiert. Seine Mutter, die Klägerin zu 1., gehe ihm nach § 56 Abs 1 S 1 SGB I als Sonderrechtsnachfolgerin vor und schließe damit seinen Anspruch aus.