Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Nachdem die Beklagte für die Versorgung des Klägers mit einem Blindenführhund Kosten in Höhe von 17 100 Euro übernommen hat, ist jetzt noch streitig, ob sie den Kläger von weiteren Kosten hierfür in Höhe von 6641 Euro freizustellen hat.
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