Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt P, N, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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