BSG - Beschluss vom 06.10.2014
B 10 EG 15/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 3136/13
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 2770/12

BSG - Beschluss vom 06.10.2014 (B 10 EG 15/14 B) - DRsp Nr. 2014/15605

BSG, Beschluss vom 06.10.2014 - Aktenzeichen B 10 EG 15/14 B

DRsp Nr. 2014/15605

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K., T., beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für die ersten 12 Lebensmonate ihres am 9.9.2008 geborenen Sohnes E.. Sie ist kongolesische Staatsangehörige und hält sich seit dem Jahr 2001 in Deutschland auf. In der Zeit vom 9.9.2008 bis 8.11.2009 war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit der Bestimmung, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei.