BSG - Beschluss vom 06.08.2015
B 9 SB 44/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 3370/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 2548/12

BSG - Beschluss vom 06.08.2015 (B 9 SB 44/15 B) - DRsp Nr. 2015/15471

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 44/15 B

DRsp Nr. 2015/15471

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 22.4.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 22.3.2012 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seit der Feststellung des GdB von 50 beim Kläger im Jahr 2010 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei, die eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 rechtfertige. Im Ergebnis sei nach den Feststellungen von Dr. H. mit Gutachten vom 23.8.2013 der psychische Leidensgrad als schwer anzusehen, die psychische Belastbarkeit erheblich reduziert und die Auswirkung auf die Lebensführung und -gestaltung als mindestens mittelschwer einzustufen. Die Einschätzung des LSG, eine wesentliche Verschlechterung sei nicht eingetreten und deshalb eine Neufeststellung des GdB von mindestens 60 nicht gerechtfertigt, sei nicht haltbar.