Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 22.4.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 22.3.2012 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
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