BSG - Beschluss vom 06.08.2015
B 6 KA 6/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 27/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 37/11

BSG - Beschluss vom 06.08.2015 (B 6 KA 6/15 B) - DRsp Nr. 2015/15835

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 6/15 B

DRsp Nr. 2015/15835

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1608,10 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung des Arzneimittels Forsteo im Quartal II/2008.

Der Kläger nimmt in Hamburg als Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Ab Juni 2008 verordnete der Kläger der Patientin W. das Medikament Forsteo. Im streitgegenständlichen Quartal betrugen die Verordnungskosten netto 1608,10 Euro.