BSG - Beschluss vom 06.08.2015
B 6 KA 5/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 26/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 36/11

BSG - Beschluss vom 06.08.2015 (B 6 KA 5/15 B) - DRsp Nr. 2015/15834

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 5/15 B

DRsp Nr. 2015/15834

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1618,10 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung des Arzneimittels Forsteo im Quartal II/2008.

Der Kläger nimmt in Hamburg als Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Von April 2004 bis Dezember 2005 und damit über einen Zeitraum von 21 Monaten behandelte der Kläger den Patienten K. mit dem Medikament Forsteo. Ab Juli 2007 und auch in dem hier streitgegenständlichen Quartal II/2008 verordnete der Kläger dem Patienten K. dieses Medikament erneut. Allein in diesem Quartal betrugen die Verordnungskosten netto 1618,10 Euro.