Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der im Jahr 1934 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits für den Zeitraum Oktober 1979 bis 30. August 1989. Der beklagte Rentenversicherungsträger bzw dessen Rechtsvorgänger hatte ihm in Ausführung eines vor dem
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