BSG - Beschluss vom 06.08.2015
B 13 R 247/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 341/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1486/13

BSG - Beschluss vom 06.08.2015 (B 13 R 247/15 B) - DRsp Nr. 2015/15884

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 247/15 B

DRsp Nr. 2015/15884

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der im Jahr 1934 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits für den Zeitraum Oktober 1979 bis 30. August 1989. Der beklagte Rentenversicherungsträger bzw dessen Rechtsvorgänger hatte ihm in Ausführung eines vor dem SG geschlossenen Vergleichs mit Bescheid vom 6.8.1990 ab 31.8.1989 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Seit 1998 macht der Kläger sein Anliegen immer wieder erneut geltend, obwohl ihm mehrfach erläutert wurde, dass einer nachträglichen Zahlung von Rente für die Jahre 1979 bis 1989 bereits die gesetzliche Regelung in § 44 Abs 4 SGB X entgegensteht (vgl ua Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - B 13 R 300/10 B - BeckRS 2010, 75898).