BSG - Beschluss vom 06.08.2015
B 13 R 244/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4330/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 1900/12

BSG - Beschluss vom 06.08.2015 (B 13 R 244/15 B) - DRsp Nr. 2015/15459

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 244/15 B

DRsp Nr. 2015/15459

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 1.6.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der vom beklagten Rentenversicherungsträger ab Juli 2011 bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei weder eine quantitative Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden arbeitstäglich noch eine rentenrechtlich erhebliche qualitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers nachgewiesen.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 31.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).