BSG - Beschluss vom 06.08.2015
B 13 R 174/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 956/11
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 474/10

BSG - Beschluss vom 06.08.2015 (B 13 R 174/15 B) - DRsp Nr. 2015/15331

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 174/15 B

DRsp Nr. 2015/15331

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 18.3.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 6.7.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).