BSG - Beschluss vom 06.08.2015
B 11 AL 29/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 3/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 720/07

BSG - Beschluss vom 06.08.2015 (B 11 AL 29/15 B) - DRsp Nr. 2015/15535

BSG, Beschluss vom 06.08.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 29/15 B

DRsp Nr. 2015/15535

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist, ob der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) nach dem erhöhten anstelle des allgemeinen Leistungssatzes zusteht. Der Beklagte bewilligte der Klägerin, die mit einem Partner und dessen beiden Kindern zusammenlebte, ohne mit diesem im streitbefangenen Zeitraum verheiratet zu sein, Alg unter Berücksichtigung der eingetragenen Lohnsteuerklasse I, ohne Kindermerkmale, nach dem allgemeinen Leistungssatz (Bescheid vom 8.5.2007). Ihr Widerspruch, mit dem sie die Bemessung nach dem erhöhten Leistungssatz wegen den in ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebenden Kindern begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.6.2007). Das Sozialgericht (SG) München hat die Beklagte zu höheren Leistungen verurteilt (Urteil vom 20.7.2011). Das Bayerische Landessozialgericht hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.2.2015).