Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das SG Dresden hat mit Gerichtsbescheid vom 28.1.2015 die Klage des Klägers abgewiesen und zugleich den endgültigen Streitwert auf 5000 Euro festgesetzt sowie dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen die Kostenrechnung des
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22.7.2015 "Unverständnisbeschwerde" eingelegt.
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