BSG - Beschluss vom 06.07.2015
B 13 R 15/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1958/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2866/13

BSG - Beschluss vom 06.07.2015 (B 13 R 15/15 BH) - DRsp Nr. 2015/13547

BSG, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 15/15 BH

DRsp Nr. 2015/13547

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 14.3.1967 bis 11.7.1968 als Beitragszeit anstatt als Anrechnungszeit bei Berechnung seiner Altersrente. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren sowie beim Sozial- und beim Landessozialgericht (LSG) erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 21.5.2015), weil er in der streitigen Zeit zwar eine Berufsausbildung an zwei Lernorten - Berufsschule und Betrieb - durchlaufen, nicht aber eine Beschäftigung zur Berufsausbildung unter Eingliederung in eine betriebliche Organisationsstruktur ausgeübt habe, für die nach Bundesrecht Beiträge zu entrichten gewesen wären.